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HVerkG

DRITTER TEIL
Verkündung in besonderen Fällen

§ 9 Verkündung von Plänen, Karten und sonstigen zeichnerischen Darstellungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025

(1) Enthält eine Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 Pläne, Karten oder sonstige zeichnerische Darstellungen, kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Verkündung dieser Vorschriftenteile dadurch ersetzt werden, dass sie bei einer Verwaltungsbehörde oder technischen Fachbehörde (verwahrende Behörde)

1. in Papierform oder in unveränderlicher elektronischer Form niedergelegt und

2. zur Einsichtnahme während der Dienststunden bereitgehalten

werden.

(2) In der Rechtsvorschrift sind zu bezeichnen

1. die verwahrende Behörde und

2. die nach Abs. 1 zu verkündenden Vorschriftenteile mit einer Umschreibung oder sonstigen geeigneten Darstellung ihres wesentlichen Inhalts.

In der Rechtsvorschrift ist ferner auf die Möglichkeit der Einsichtnahme nach Abs. 1 hinzuweisen.

(3) Soweit die verwahrende Behörde außerhalb des Geltungsbereichs der nach Abs. 1 verkündeten Vorschriftenteile belegen ist, sind diese zusätzlich bei einer im Geltungsbereich der Vorschriftenteile belegenen Behörde bereitzuhalten. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die verwahrende Behörde hat sicherzustellen, dass die niedergelegten Bestandteile der Rechtsvorschriften nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden können.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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