Gesetze / Landesrecht Hessen / HVerkG

HVerkG

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Amtliche Bekanntmachungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025

(1) Der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen dienen neben dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen und dem Staatsanzeiger für das Land Hessen insbesondere das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen und das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums. Das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen wird in elektronischer Form geführt.

(2) Wenn das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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