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HVerkG

ZWEITER TEIL
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

§ 8 Archivierung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025

Die Staatskanzlei erstellt von jeder Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen drei beglaubigte Papierausdrucke. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke nach Satz 1 ist zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt bei der Staatskanzlei, dem Hessischen Landtag und dem Landesarchiv Hessen zu hinterlegen und dort zu archivieren.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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