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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
§ 8 Archivierung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025
Die Staatskanzlei erstellt von jeder Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen drei beglaubigte Papierausdrucke. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke nach Satz 1 ist zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt bei der Staatskanzlei, dem Hessischen Landtag und dem Landesarchiv Hessen zu hinterlegen und dort zu archivieren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.