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HVerkG

ZWEITER TEIL
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

§ 6 Änderungsverbot, Berichtigung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025

(1) Änderungen des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de sind vorbehaltlich des Abs. 2 unzulässig.

(2) Für den Fall, dass personenbezogene Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht werden müssen, sind diese Daten in der betreffenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen unter Aufnahme eines Hinweises auf das Datum und den Grund der Löschung unkenntlich zu machen.

(3) Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist dort bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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