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HVerkG

ZWEITER TEIL
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

§ 5 Freier Zugang und Benachrichtigungsdienst

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen muss über die in § 4 genannte Internetseite jederzeit frei zugänglich sein. Die bereitgestellten Nummern des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen können unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

(2) Bei der Staatskanzlei oder einer von ihr benannten Stelle können gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke von einzelnen Nummern des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen erworben werden. Eine nach Satz 1 benannte Stelle ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu machen.

(3) Für das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist von der Staatskanzlei ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über die Bereitstellung jeder neuen Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen und deren Inhalt informiert.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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