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HVerkG

VIERTER TEIL
Ergänzende Bestimmungen für Rechtsverordnungen

§ 12 Bestimmung des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025

(1) Rechtsverordnungen sollen den Tag ihres Inkrafttretens und ihres Außerkrafttretens bestimmen.

(2) Enthält eine Rechtsverordnung keine Bestimmung über das Inkrafttreten, so tritt sie zwei Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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