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HVerkG

ZWEITER TEIL
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

§ 3 Elektronische Führung, Prinzip der Einzelverkündung und -bekanntmachung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen wird nach Art. 120 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in elektronischer Form geführt.

(2) Die Verkündung jeder Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 erfolgt jeweils durch die Bereitstellung einer eigenständigen Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen; jede Nummer ist mit dem Datum ihrer Bereitstellung zu versehen. Satz 1 gilt auch für amtliche Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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