Gesetze / Landesrecht Hessen / HVerkG
HVerkGDRITTER TEIL
Verkündung in besonderen Fällen
§ 11 Ersatzverkündung im Falle von Naturereignissen und anderen besonderen Umständen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025
(1) Kann eine Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen, die eine Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand hat, wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände weder in elektronischer Form rechtzeitig bereitgestellt noch in Papierform rechtzeitig ausgegeben werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe. Die vorgeschriebene Verkündung ist in diesem Fall alsbald nachzuholen.
(2) Für Verkündungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen gilt Abs. 1 entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.