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HVerkG

DRITTER TEIL
Verkündung in besonderen Fällen

§ 10 Ersatzverkündung und -bekanntmachung im Falle technischer Störungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025

(1) Ist die Bereitstellung einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung von Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 1 durch die Ausgabe einer Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen in Papierform. Die in Papierform erscheinende Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen ist nach einem von der Staatskanzlei im Staatsanzeiger für das Land Hessen zuvor bekannt zu machenden Verteiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.

(2) Abs. 1 gilt auch für amtliche Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.

(3) Sobald die Bereitstellung des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de wieder möglich ist, wird dort eine nach Abs. 1 oder 2 ausgegebene Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen unverzüglich bereitgestellt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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