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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
§ 4 Bereitstellung und dauerhafte Bereithaltung im Internet
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025
Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist von der Staatskanzlei auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de bereitzustellen und dort vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitzuhalten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.