Gesetze / Landesrecht Hessen / HVerkG

HVerkG

ZWEITER TEIL
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

§ 4 Bereitstellung und dauerhafte Bereithaltung im Internet

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 22 · Stand: 01.01.2025

Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist von der Staatskanzlei auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de bereitzustellen und dort vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitzuhalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 3 →§ 5