Gesetze / VO (EU) 2018/858 · CELEX 02018R0858-20260802

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

91 Normen · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Gegenstand
  2. Art 2 Geltungsbereich
  3. Art 3 Begriffsbestimmungen
  4. Art 4 Fahrzeugklassen
  5. Art 5 Technische Anforderungen
  6. Art 6 Pflichten der Mitgliedstaaten
  7. Art 7 Pflichten der Genehmigungsbehörden
  8. Art 8 Pflichten der Marktüberwachungsbehörden
  9. Art 9 Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission
  10. Art 10 Bewertungen durch die Kommission
  11. Art 11 Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung
  12. Art 12 Online-Datenaustausch
  13. Art 13 Allgemeine Pflichten der Hersteller
  14. Art 14 Pflichten von Herstellern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, die nicht konform sind oder eine ernste Gefahr darstellen
  15. Art 15 Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers
  16. Art 16 Pflichten der Einführer
  17. Art 17 Pflichten von Einführern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, die nicht konform sind oder eine ernste Gefahr darstellen
  18. Art 18 Pflichten der Händler
  19. Art 19 Pflichten von Händlern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nicht konform sind, oder eine ernste Gefahr darstellen
  20. Art 20 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
  21. Art 21 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
  22. Art 22 Verfahren für die EU-Typgenehmigung
  23. Art 23 Antrag auf Erteilung einer EU-Typgenehmigung
  24. Art 24 Beschreibungsmappe
  25. Art 25 Zusätzliche Angaben, die bei Anträgen auf EU-Typgenehmigung bereitzustellen sind
  26. Art 26 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Verfahren für die EU-Typgenehmigung
  27. Art 27 Meldung der erteilten, geänderten, versagten und widerrufenen EU-Typgenehmigung
  28. Art 28 EU-Typgenehmigungsbogen
  29. Art 29 Besondere Bestimmungen für EU-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
  30. Art 30 Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen
  31. Art 31 Übereinstimmung der Produktion
  32. Art 32 Gebühren
  33. Art 33 Allgemeine Bestimmungen über Änderungen von EU-Typgenehmigungen
  34. Art 34 Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen
  35. Art 35 Erlöschen der Gültigkeit
  36. Art 36 Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform
  37. Art 37 Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form
  38. Art 38 Gesetzlich vorgeschriebene und zusätzliche Schilder sowie Kennzeichnungen und Typgenehmigungszeichen für Bauteile und für selbstständige technische Einheiten des Herstellers
  39. Art 39 Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte
  40. Art 40 Nachfolgende Anpassung von Rechtsakten
  41. Art 41 EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
  42. Art 42 Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
  43. Art 43 Gültigkeit einer nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
  44. Art 44 EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
  45. Art 45 Nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
  46. Art 46 Gültigkeit nationaler Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
  47. Art 47 Besondere Bestimmungen
  48. Art 48 Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die nicht zu einer auslaufenden Serie gehören
  49. Art 49 Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie
  50. Art 50 Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
  51. Art 51 Einzelstaatliche Bewertung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die mutmaßlich eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind
  52. Art 52 Einzelstaatliche Verfahren für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind
  53. Art 53 Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene
  54. Art 54 Nichtkonforme EU-Typgenehmigungen
  55. Art 55 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
  56. Art 56 Weitere Anforderungen für Teile oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
  57. Art 57 Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-Regelungen
  58. Art 58 Gleichwertigkeit von UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung
  59. Art 59 Für Nutzer bestimmte Informationen
  60. Art 60 Für Hersteller bestimmte Informationen
  61. Art 61 Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
  62. Art 62 Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
  63. Art 63 Gebühren für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
  64. Art 64 Nachweis der Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit den Fahrzeug-OBD-Informationen und der Reparatur- und Wartungsinformationen
  65. Art 65 Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
  66. Art 66 Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen
  67. Art 67 Für technische Dienste zuständige Genehmigungsbehörde
  68. Art 68 Benennung von technischen Diensten
  69. Art 69 Unabhängigkeit der technischen Dienste
  70. Art 70 Fähigkeiten der technischen Dienste
  71. Art 71 Zweigunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
  72. Art 72 Interner technischer Dienst des Herstellers
  73. Art 73 Bewertung und Benennung technischer Dienste
  74. Art 74 Meldung der Benennung technischer Dienste an die Kommission
  75. Art 75 Änderungen und Erneuerungen von Benennungen technischer Dienste
  76. Art 76 Überwachung von technischen Diensten
  77. Art 77 Anfechtung der Kompetenz technischer Dienste
  78. Art 78 Informationsaustausch über die Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste
  79. Art 79 Zusammenarbeit mit nationalen Akkreditierungsstellen
  80. Art 80 Verpflichtungen der technischen Dienste im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
  81. Art 81 Informationspflichten der technischen Dienste
  82. Art 82 Ausübung der Befugnisübertragung
  83. Art 83 Ausschussverfahren
  84. Art 84 Sanktionen
  85. Art 85 Geldbußen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf Unionsebene
  86. Art 86 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
  87. Art 87 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
  88. Art 88 Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
  89. Art 89 Übergangsbestimmungen
  90. Art 90 Berichterstattung
  91. Art 91 Inkrafttreten und Geltung