Gesetze / VO (EU) 2018/858 · CELEX 02018R0858-20260802
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
91 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand
- Art 2 Geltungsbereich
- Art 3 Begriffsbestimmungen
- Art 4 Fahrzeugklassen
- Art 5 Technische Anforderungen
- Art 6 Pflichten der Mitgliedstaaten
- Art 7 Pflichten der Genehmigungsbehörden
- Art 8 Pflichten der Marktüberwachungsbehörden
- Art 9 Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission
- Art 10 Bewertungen durch die Kommission
- Art 11 Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung
- Art 12 Online-Datenaustausch
- Art 13 Allgemeine Pflichten der Hersteller
- Art 14 Pflichten von Herstellern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, die nicht konform sind oder eine ernste Gefahr darstellen
- Art 15 Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers
- Art 16 Pflichten der Einführer
- Art 17 Pflichten von Einführern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, die nicht konform sind oder eine ernste Gefahr darstellen
- Art 18 Pflichten der Händler
- Art 19 Pflichten von Händlern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nicht konform sind, oder eine ernste Gefahr darstellen
- Art 20 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
- Art 21 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Art 22 Verfahren für die EU-Typgenehmigung
- Art 23 Antrag auf Erteilung einer EU-Typgenehmigung
- Art 24 Beschreibungsmappe
- Art 25 Zusätzliche Angaben, die bei Anträgen auf EU-Typgenehmigung bereitzustellen sind
- Art 26 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Verfahren für die EU-Typgenehmigung
- Art 27 Meldung der erteilten, geänderten, versagten und widerrufenen EU-Typgenehmigung
- Art 28 EU-Typgenehmigungsbogen
- Art 29 Besondere Bestimmungen für EU-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
- Art 30 Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen
- Art 31 Übereinstimmung der Produktion
- Art 32 Gebühren
- Art 33 Allgemeine Bestimmungen über Änderungen von EU-Typgenehmigungen
- Art 34 Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen
- Art 35 Erlöschen der Gültigkeit
- Art 36 Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform
- Art 37 Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form
- Art 38 Gesetzlich vorgeschriebene und zusätzliche Schilder sowie Kennzeichnungen und Typgenehmigungszeichen für Bauteile und für selbstständige technische Einheiten des Herstellers
- Art 39 Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte
- Art 40 Nachfolgende Anpassung von Rechtsakten
- Art 41 EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
- Art 42 Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
- Art 43 Gültigkeit einer nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
- Art 44 EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
- Art 45 Nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
- Art 46 Gültigkeit nationaler Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
- Art 47 Besondere Bestimmungen
- Art 48 Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die nicht zu einer auslaufenden Serie gehören
- Art 49 Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie
- Art 50 Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
- Art 51 Einzelstaatliche Bewertung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die mutmaßlich eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind
- Art 52 Einzelstaatliche Verfahren für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind
- Art 53 Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene
- Art 54 Nichtkonforme EU-Typgenehmigungen
- Art 55 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
- Art 56 Weitere Anforderungen für Teile oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
- Art 57 Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-Regelungen
- Art 58 Gleichwertigkeit von UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung
- Art 59 Für Nutzer bestimmte Informationen
- Art 60 Für Hersteller bestimmte Informationen
- Art 61 Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
- Art 62 Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
- Art 63 Gebühren für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
- Art 64 Nachweis der Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit den Fahrzeug-OBD-Informationen und der Reparatur- und Wartungsinformationen
- Art 65 Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
- Art 66 Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen
- Art 67 Für technische Dienste zuständige Genehmigungsbehörde
- Art 68 Benennung von technischen Diensten
- Art 69 Unabhängigkeit der technischen Dienste
- Art 70 Fähigkeiten der technischen Dienste
- Art 71 Zweigunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
- Art 72 Interner technischer Dienst des Herstellers
- Art 73 Bewertung und Benennung technischer Dienste
- Art 74 Meldung der Benennung technischer Dienste an die Kommission
- Art 75 Änderungen und Erneuerungen von Benennungen technischer Dienste
- Art 76 Überwachung von technischen Diensten
- Art 77 Anfechtung der Kompetenz technischer Dienste
- Art 78 Informationsaustausch über die Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste
- Art 79 Zusammenarbeit mit nationalen Akkreditierungsstellen
- Art 80 Verpflichtungen der technischen Dienste im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
- Art 81 Informationspflichten der technischen Dienste
- Art 82 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 83 Ausschussverfahren
- Art 84 Sanktionen
- Art 85 Geldbußen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf Unionsebene
- Art 86 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
- Art 87 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
- Art 88 Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
- Art 89 Übergangsbestimmungen
- Art 90 Berichterstattung
- Art 91 Inkrafttreten und Geltung