Gesetze / VO (EU) 2018/858

VO (EU) 2018/858

Art 40 Nachfolgende Anpassung von Rechtsakten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/40#abs-1 (1) Hat die Kommission die Erteilung einer EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 39 autorisiert, unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden Rechtsakte an den neuesten technischen Fortschritt anzupassen.

Betrifft die Ausnahme gemäß Artikel 39 eine UN-Regelung, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden UN-Regelung nach dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/40#abs-2 (2) Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen in den in Artikel 39 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten aufgehoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/40#abs-3 (3) Wurden die erforderlichen Schritte zur Anpassung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsakte nicht unternommen, so kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die vorläufige EU-Typgenehmigung erteilt hat, Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über die Autorisierung einer Verlängerung der Gültigkeit der vorläufigen EU-Typgenehmigung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.

←Art 39 →Art 41