Gesetze / VO (EU) 2018/858

VO (EU) 2018/858

Art 32 Gebühren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/32#abs-1 (1) Die Gebühren für die EU-Typgenehmigungstätigkeiten werden bei den Herstellern erhoben, die im betreffenden Mitgliedstaat eine EU-Typgenehmigung beantragt haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten für Marktüberwachungstätigkeiten zu decken. Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften können diese Kosten durch Gebühren gedeckt werden, die von dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem die Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/32#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können von den technischen Diensten, die eine Benennung beantragen, Verwaltungsgebühren erheben, die die Kosten für die Tätigkeiten der nationalen Behörden, die gemäß dieser Verordnung für die technischen Dienste zuständig sind, ganz oder teilweise decken.

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