Art 30 Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/30#abs-1 (1) Für die Zwecke der Erteilung von EU-Typgenehmigungen überprüft die Genehmigungsbehörde die Einhaltung der technischen Anforderungen dieser Verordnung durch geeignete Prüfungen, die von ihren technischen Diensten durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/30#abs-2 (2) Die grundlegenden Elemente der Prüfungen, einschließlich der technischen Anforderungen, deren Einhaltung im Rahmen der Prüfungen nachgeprüft wurde, werden in einem Prüfbericht festgehalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/30#abs-3 (3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format der Prüfberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 5. Juli 2020 erlassen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/30#abs-4 (4) Der Hersteller stellt den Genehmigungsbehörden und den betroffenen technischen Diensten die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung, die in den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen vorgeschrieben sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/30#abs-5 (5) Die erforderlichen Prüfungen werden an Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/30#abs-6 (6) Ist für Parameter und Bedingungen bei der Durchführung der geeigneten Prüfungen gemäß Absatz 1 eine Wertespanne vorgegeben, so können technische Dienste jeden Wert innerhalb dieses Bereichs wählen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/30#abs-7 (7) Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII anstelle der in Absatz 1 aufgeführten Prüfverfahren verwendet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/30#abs-8 (8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen dadurch zu ändern, dass sie die Liste der Rechtsakte, bei denen ein Hersteller oder ein technischer Dienst virtuelle Prüfmethoden verwenden darf, und die besonderen Bedingungen für den Einsatz dieser virtuellen Prüfmethoden aktualisiert.