Art 44 EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/44#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug, das die Anforderungen des Anhangs II Teil I Anlage 2 bzw. bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, des Anhangs II Teil III erfüllt.
Dieses Kapitel gilt nicht für unvollständige Fahrzeuge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/44#abs-2 (2) Ein Antrag auf EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung wird vom Eigentümer des Fahrzeugs, dem Hersteller, dem Bevollmächtigten des Herstellers oder dem Einführer eingereicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/44#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten führen keine zerstörenden Prüfungen durch, um festzustellen, ob das Fahrzeug die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt, sondern verwenden alle sachdienlichen Informationen, die der Antragsteller hierfür bereitstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/44#abs-4 (4) Die Fahrzeug-Einzelgenehmigung wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, der die EU-Genehmigung erteilt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/44#abs-5 (5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit dem Muster und dem Nummerierungssystem für den EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 5. Juli 2020 erlassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/44#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen mit einem gültigen EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/44#abs-7 (7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil I zu erlassen, um die technischen Anforderungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O festzulegen.