Art 90 Berichterstattung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/90#abs-1 (1) Bis zum 1. September 2025 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für die Typgenehmigung und die Marktüberwachung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/90#abs-2 (2) Bis zum 1. September 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Auf der Grundlage der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich des Funktionierens der Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 9, vor.