Gesetze / VO (EU) 2018/858

VO (EU) 2018/858

Art 4 Fahrzeugklassen

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/4#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen:

a) Klasse M umfasst vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in:

i) Klasse M1 : Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und ohne Stehplätze, unabhängig davon, ob die Anzahl der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist;

ii) Klasse M2 : Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen, und

iii) Klasse M3 : Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse über 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen.

b) Die Klasse N umfasst vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in:

i) Klasse N1 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen;

ii) Klasse N2 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen und

iii) Klasse N3 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen;

c) Klasse O umfasst Anhänger, unterteilt in:

i) Klasse O1 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen;

ii) Klasse O2 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 0,75 Tonnen bis höchstens 3,5 Tonnen;

iii) Klasse O3 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 10 Tonnen und

iv) Klasse O4 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 10 Tonnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/4#abs-2 (2) Die Kriterien für die Einstufung von Fahrzeugen, Fahrzeugtypen, Varianten und Versionen sind in Anhang I festgelegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I hinsichtlich der Fahrzeugtypen und Aufbautypen zur Anpassung an den technischen Fortschritt zu aktualisieren.

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