Art 47 Besondere Bestimmungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/47#abs-1 (1) Die Verfahren der Artikel 44 und 45 können auf ein in mehreren Stufen hergestelltes einzelnes Fahrzeug Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/47#abs-2 (2) Die Verfahren der Artikel 44 und 45 dürfen nicht an die Stelle einer Zwischenstufe im üblichen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens treten und finden auch keine Anwendung für die Genehmigung der ersten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs.