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VO (EU) 2018/858

Art 45 Nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/45#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug, unabhängig davon, ob es eine Einzelausführung darstellt, von der Pflicht der Erfüllung einer oder mehrerer Anforderungen dieser Verordnung oder einer oder mehrerer der Anforderungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte auszunehmen, sofern diese Mitgliedstaaten entsprechende alternative Anforderungen festlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/45#abs-2 (2) Ein Antrag auf nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung wird vom Eigentümer des Fahrzeugs, dem Hersteller, dem Bevollmächtigen des Herstellers oder dem Einführer eingereicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/45#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten führen keine zerstörenden Prüfungen durch, um festzustellen, ob das Fahrzeug die in Absatz 1 genannten alternativen Anforderungen erfüllt, sondern verwenden alle sachdienlichen Informationen, die der Antragsteller hierfür bereitstellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/45#abs-4 (4) Für die Zwecke der nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigung akzeptiert die Genehmigungsbehörde Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/45#abs-5 (5) Ein Mitgliedstaat stellt unverzüglich einen nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen aus, wenn das Fahrzeug der Beschreibung entspricht, die dem Antrag beigefügt ist, und die einschlägigen alternativen Anforderungen erfüllt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/45#abs-6 (6) Der nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat, und über die Anforderungen, die das Fahrzeug erfüllt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/45#abs-7 (7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit dem Muster und dem Nummerierungssystem für den nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Bis die Kommission einen solchen Durchführungsrechtsakt erlässt, dürfen die Mitgliedstaaten weiterhin das Format der nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungen festlegen.

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