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VO (EU) 2018/858

Art 41 EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/41#abs-1 (1) Auf Antrag des Herstellers und innerhalb der festgelegten jährlichen Höchstgrenzen des Anhangs V Teil A Nummer 1 für die Fahrzeugklassen M, N und O erteilen die Mitgliedstaaten eine EU-Typgenehmigung für einen Typ eines Kleinserienfahrzeugs, der mindestens die technischen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 1 Anlage 1 erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/41#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/41#abs-3 (3) Der EU-Typgenehmigungsbogen für Kleinserienfahrzeuge wird gemäß einem harmonisierten Nummerierungssystem mit einer eindeutigen Nummer versehen, die zumindest Aufschluss über den Mitgliedstaat gibt, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat, und die Identifizierung der Anforderungen, die der Fahrzeugtyp, das System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erfüllt,.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/41#abs-4 (4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit dem Muster und dem Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/41#abs-5 (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil I Anlage 1 zu erlassen, um die technischen Anforderungen für die Fahrzeugklassen M, N und O zu ergänzen und zur entsprechenden Änderung von Anhang V Teil A Nummer 1 hinsichtlich der jährlichen Höchstgrenzen.

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