Gesetze / VO (EU) 2018/858

VO (EU) 2018/858

Art 58 Gleichwertigkeit von UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/58#abs-1 (1) Die in Anhang II Teil II aufgeführten UN-Regelungen werden insoweit als gleichwertig mit den entsprechenden Rechtsakten anerkannt, als sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/58#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die Typgenehmigungen, die nach den in Absatz 1 genannten UN-Regelungen erteilt wurden, und akzeptieren gegebenenfalls die einschlägigen Genehmigungszeichen anstelle der entsprechenden Typgenehmigungen und Genehmigungszeichen, die gemäß dieser Verordnung und den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten erteilt wurden.

←Art 57 →Art 59