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VO (EU) 2018/858

Art 71 Zweigunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/71#abs-1 (1) Technische Dienste dürfen mit Zustimmung ihrer benennenden Typgenehmigungsbehörde einige Kategorien der Tätigkeiten, für die sie nach Artikel 68 Absatz 1 benannt worden sind, an Unterauftragnehmer vergeben oder diese Tätigkeiten von einem Zweigunternehmen durchführen lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/71#abs-2 (2) Vergibt ein technischer Dienst bestimmte Aufgaben aus den Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, an Unterauftragnehmer oder überträgt er deren Ausführung einem Zweigunternehmen, so stellt er sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen der Artikel 68, 69 und 70 erfüllt, und unterrichtet die Typgenehmigungsbehörde darüber.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/71#abs-3 (3) Die technischen Dienste tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von ihren Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/71#abs-4 (4) Die technischen Dienste halten die einschlägigen Unterlagen über die von der Typgenehmigungsbehörde durchgeführte Bewertung oder von der nationalen Akkreditierungsstelle vorgenommene Akkreditierung des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen ausgeführten Aufgaben für die benennende Typgenehmigungsbehörde bereit.

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