Gesetze / VO (EU) 2018/858

VO (EU) 2018/858

Art 62 Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/62#abs-1 (1) Der für die jeweilige Typgenehmigung eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit oder einer bestimmten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs zuständige Hersteller ist bei einer gemischten Typgenehmigung, einer Mehrphasen-Typgenehmigung oder einer Mehrstufen-Typgenehmigung dafür verantwortlich, dem Endhersteller und den unabhängigen Wirtschaftsakteuren die Reparatur- und -wartungsinformationen mitzuteilen, die sich auf das jeweilige System, Bauteil, die jeweilige selbstständige technische Einheit oder auf die jeweilige Fertigungsstufe beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-858/62#abs-2 (2) Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen obliegt es dem Endhersteller, für seine eigene(n) Fertigungsstufe(n) und die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n), den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen zu gewährleisten.

←Art 61 →Art 63