Gesetze / VO (EU) Nr. 168/2013 · CELEX 02013R0168-20260802
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
81 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand
- Art 2 Anwendungsbereich
- Art 3 Begriffsbestimmungen
- Art 4 Fahrzeugklassen
- Art 5 Bestimmung der Masse in fahrbereitem Zustand
- Art 6 Pflichten der Mitgliedstaaten
- Art 7 Pflichten der Genehmigungsbehörden
- Art 8 Maßnahmen zur Marktüberwachung
- Art 9 Pflichten der Hersteller
- Art 10 Pflichten der Hersteller hinsichtlich ihrer Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
- Art 11 Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung
- Art 12 Pflichten der Einführer
- Art 13 Pflichten der Einführer hinsichtlich der Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
- Art 14 Pflichten der Händler
- Art 15 Pflichten der Händler in Bezug auf die Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
- Art 16 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
- Art 17 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Art 18 Allgemeine materielle Anforderungen
- Art 19 Verbot von Abschalteinrichtungen
- Art 20 Herstellerseitige Maßnahmen hinsichtlich Änderungen am Antriebsstrang von Fahrzeugen
- Art 21 Allgemeine Anforderungen an On-Board-Diagnosesysteme
- Art 22 Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen
- Art 23 Anforderungen für die Umweltverträglichkeit
- Art 24 Zusätzliche
- Art 25 Verfahren für die EU-Typgenehmigung
- Art 26 Antrag auf Typgenehmigung
- Art 27 Beschreibungsmappe
- Art 28 Besondere Anforderungen für die Informationen, die für den Antrag auf Typgenehmigung gemäß den verschiedenen Verfahren beizubringen sind
- Art 29 Allgemeine Bestimmungen
- Art 30 Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen
- Art 31 Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
- Art 32 Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen
- Art 33 Übereinstimmung der Produktion
- Art 34 Allgemeine Bestimmungen
- Art 35 Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen
- Art 36 Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen
- Art 37 Erlöschen der Gültigkeit
- Art 38 Übereinstimmungsbescheinigung
- Art 39 Gesetzlich vorgeschriebenes Schild mit der entsprechenden Kennzeichnung für Fahrzeuge und Typgenehmigungszeichen für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten
- Art 40 Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte
- Art 41 Anschließende Anpassung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art 42 Nationale Kleinserien-Typgenehmigung
- Art 43 Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen
- Art 44 Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie
- Art 44a Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie als Antwort auf die COVID-19-Pandemie
- Art 45 Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
- Art 46 Verfahren zur Behandlung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, mit denen ein erhebliches Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
- Art 47 Schutzklauselverfahren der Union
- Art 48 Übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die ein erhebliches Risiko darstellen
- Art 49 Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
- Art 50 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
- Art 51 Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann — weitere Anforderungen
- Art 52 Rückruf von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten
- Art 53 Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
- Art 54 Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-ECE-Regelungen
- Art 55 Für Nutzer bestimmte Informationen
- Art 56 Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen
- Art 57 Pflichten des Herstellers
- Art 58 Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
- Art 59 Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
- Art 60 Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen
- Art 61 Anforderungen für Technische Dienste
- Art 62 Zweigunternehmen von Technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
- Art 63 Benennung von Technischen Diensten
- Art 64 Akkreditierte interne Technische Dienste des Herstellers
- Art 65 Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung Technischer Dienste
- Art 66 Bewertung der Fähigkeiten Technischer Dienste
- Art 67 Notifizierungsverfahren
- Art 68 Änderungen der Benennungen
- Art 69 Anfechtung der Kompetenz von Technischen Diensten
- Art 70 Verpflichtungen der Technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit
- Art 71 Informationspflichten der Technischen Dienste
- Art 72 Durchführungsrechtsakte
- Art 73 Ausschussverfahren
- Art 74 Änderung der Anhänge
- Art 75 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 76 Sanktionen
- Art 77 Übergangsbestimmungen
- Art 79 Überprüfung hinsichtlich verbesserter Bremssysteme
- Art 81 Aufhebung
- Art 82 Inkrafttreten und Anwendung