Gesetze / VO (EU) Nr. 168/2013 · CELEX 02013R0168-20260802

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

81 Normen · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Gegenstand
  2. Art 2 Anwendungsbereich
  3. Art 3 Begriffsbestimmungen
  4. Art 4 Fahrzeugklassen
  5. Art 5 Bestimmung der Masse in fahrbereitem Zustand
  6. Art 6 Pflichten der Mitgliedstaaten
  7. Art 7 Pflichten der Genehmigungsbehörden
  8. Art 8 Maßnahmen zur Marktüberwachung
  9. Art 9 Pflichten der Hersteller
  10. Art 10 Pflichten der Hersteller hinsichtlich ihrer Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
  11. Art 11 Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung
  12. Art 12 Pflichten der Einführer
  13. Art 13 Pflichten der Einführer hinsichtlich der Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
  14. Art 14 Pflichten der Händler
  15. Art 15 Pflichten der Händler in Bezug auf die Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
  16. Art 16 Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
  17. Art 17 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
  18. Art 18 Allgemeine materielle Anforderungen
  19. Art 19 Verbot von Abschalteinrichtungen
  20. Art 20 Herstellerseitige Maßnahmen hinsichtlich Änderungen am Antriebsstrang von Fahrzeugen
  21. Art 21 Allgemeine Anforderungen an On-Board-Diagnosesysteme
  22. Art 22 Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen
  23. Art 23 Anforderungen für die Umweltverträglichkeit
  24. Art 24 Zusätzliche
  25. Art 25 Verfahren für die EU-Typgenehmigung
  26. Art 26 Antrag auf Typgenehmigung
  27. Art 27 Beschreibungsmappe
  28. Art 28 Besondere Anforderungen für die Informationen, die für den Antrag auf Typgenehmigung gemäß den verschiedenen Verfahren beizubringen sind
  29. Art 29 Allgemeine Bestimmungen
  30. Art 30 Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen
  31. Art 31 Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
  32. Art 32 Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen
  33. Art 33 Übereinstimmung der Produktion
  34. Art 34 Allgemeine Bestimmungen
  35. Art 35 Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen
  36. Art 36 Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen
  37. Art 37 Erlöschen der Gültigkeit
  38. Art 38 Übereinstimmungsbescheinigung
  39. Art 39 Gesetzlich vorgeschriebenes Schild mit der entsprechenden Kennzeichnung für Fahrzeuge und Typgenehmigungszeichen für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten
  40. Art 40 Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte
  41. Art 41 Anschließende Anpassung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  42. Art 42 Nationale Kleinserien-Typgenehmigung
  43. Art 43 Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen
  44. Art 44 Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie
  45. Art 44a Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie als Antwort auf die COVID-19-Pandemie
  46. Art 45 Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
  47. Art 46 Verfahren zur Behandlung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, mit denen ein erhebliches Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
  48. Art 47 Schutzklauselverfahren der Union
  49. Art 48 Übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die ein erhebliches Risiko darstellen
  50. Art 49 Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
  51. Art 50 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
  52. Art 51 Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann — weitere Anforderungen
  53. Art 52 Rückruf von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten
  54. Art 53 Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
  55. Art 54 Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-ECE-Regelungen
  56. Art 55 Für Nutzer bestimmte Informationen
  57. Art 56 Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen
  58. Art 57 Pflichten des Herstellers
  59. Art 58 Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
  60. Art 59 Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
  61. Art 60 Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen
  62. Art 61 Anforderungen für Technische Dienste
  63. Art 62 Zweigunternehmen von Technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
  64. Art 63 Benennung von Technischen Diensten
  65. Art 64 Akkreditierte interne Technische Dienste des Herstellers
  66. Art 65 Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung Technischer Dienste
  67. Art 66 Bewertung der Fähigkeiten Technischer Dienste
  68. Art 67 Notifizierungsverfahren
  69. Art 68 Änderungen der Benennungen
  70. Art 69 Anfechtung der Kompetenz von Technischen Diensten
  71. Art 70 Verpflichtungen der Technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit
  72. Art 71 Informationspflichten der Technischen Dienste
  73. Art 72 Durchführungsrechtsakte
  74. Art 73 Ausschussverfahren
  75. Art 74 Änderung der Anhänge
  76. Art 75 Ausübung der Befugnisübertragung
  77. Art 76 Sanktionen
  78. Art 77 Übergangsbestimmungen
  79. Art 79 Überprüfung hinsichtlich verbesserter Bremssysteme
  80. Art 81 Aufhebung
  81. Art 82 Inkrafttreten und Anwendung