Gesetze / VO (EU) Nr. 168/2013

VO (EU) Nr. 168/2013

Art 71 Informationspflichten der Technischen Dienste

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/71#abs-1 (1) Die Technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde:

a) jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann,

b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Benennung haben,

c) jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/71#abs-2 (2) Auf Verlangen ihrer benennenden Genehmigungsbehörde legen die Technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.

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