Gesetze / VO (EU) Nr. 168/2013

VO (EU) Nr. 168/2013

Art 27 Beschreibungsmappe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/27#abs-1 (1) Der Antragsteller legt der Genehmigungsbehörde eine Beschreibungsmappe vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/27#abs-2 (2) Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:

a) einen Beschreibungsbogen;

b) alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Informationen;

c) für Fahrzeuge die Angabe des oder der gewählten Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1;

d) alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Antragsverfahrens angefordert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/27#abs-3 (3) Die Beschreibungsmappe kann in Papierform oder in einem vom Technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde akzeptierten elektronischen Format vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/27#abs-4 (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

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