Gesetze / VO (EU) Nr. 168/2013

VO (EU) Nr. 168/2013

Art 82 Inkrafttreten und Anwendung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/82#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/82#abs-2 (2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Ab dem 22. März 2013 dürfen nationale Behörden weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp verweigern noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn ein Hersteller dies beantragt, sofern das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsakten entspricht.

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