Gesetze / VO (EU) Nr. 168/2013
VO (EU) Nr. 168/2013Art 53 Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/53#abs-1 (1) Jede Entscheidung aufgrund dieser Verordnung und jede Entscheidung, durch die eine EU-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert, das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs verboten oder beschränkt oder die Rücknahme eines Fahrzeugs vom Markt gefordert wird, ist genau zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/53#abs-2 (2) Jede Entscheidung ist den Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben.