Gesetze / VO (EU) Nr. 168/2013
VO (EU) Nr. 168/2013Art 36 Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/36#abs-1 (1) Bei Erweiterung einer Typgenehmigung werden alle betroffenen Teile des EU-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen aktualisiert. Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller unverzüglich ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/36#abs-2 (2) Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/36#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in Artikel 29 genannten Verfahren von allen an EU-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.