Gesetze / VO (EU) Nr. 168/2013

VO (EU) Nr. 168/2013

Art 79 Überprüfung hinsichtlich verbesserter Bremssysteme

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/79#abs-1 (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/79#abs-2 (2) In diesem Bericht wird die verbindliche Ausrüstung mit einem Anti-Blockier-System und einem dieses ergänzenden kombinierten Bremssystem nach Wahl des Herstellers für Krafträder der Unterklasse L3e-A1 geprüft. Grundlage sind die Einschätzung der technischen Machbarkeit einer solchen Anforderung, eine Analyse der Kosteneffizienz, eine Analyse der Verkehrsunfälle und eine Konsultation der maßgeblichen Interessenträger. Dabei werden außerdem bestehende einschlägige europäische und internationale Normen berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/79#abs-3 (3) Für die Zwecke des Berichts nach Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2017 Statistiken über Verkehrsunfälle der betreffenden Krafträder für die vorausgegangenen vier Jahre zur Verfügung, die sich auf die Fahrzeugeinstufung gemäß Anhang I und den Typ der eingebauten verbesserten Bremssysteme gründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/79#abs-4 (4) Auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts prüft die Kommission, ob sie einen Gesetzgebungsvorschlag über die verbindliche Ausrüstung der betreffenden Fahrzeugunterklassen mit verbesserten Bremssystemen vorlegen sollte.

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