Gesetze / VO (EU) Nr. 168/2013

VO (EU) Nr. 168/2013

Art 58 Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/58#abs-1 (1) Bei der Mehrphasen-Typgenehmigung oder der Mehrstufen-Typgenehmigung ist der für die jeweilige Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auch für die Übermittlung der Reparaturinformationen betreffend das jeweilige System, das jeweilige Bauteil, die jeweilige selbstständige technische Einheit oder die jeweilige Stufe sowohl an den Endhersteller als auch an unabhängige Wirtschaftsakteure verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/58#abs-2 (2) Der Endhersteller ist für die Bereitstellung von Informationen über das gesamte Fahrzeug an unabhängige Wirtschaftsakteure verantwortlich.

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