Gesetze / VO (EU) Nr. 168/2013

VO (EU) Nr. 168/2013

Art 17 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Stand: 02.10.2026

Die Wirtschaftsakteure nennen den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von zehn Jahren im Falle eines Fahrzeugs und von fünf Jahren im Falle eines Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teil oder einer Ausrüstung:

a) die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;

b) die Wirtschaftsakteure, an die sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.

←Art 16 →Art 18