Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005 · CELEX 02005R0396-20230622
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
45 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand
- Art 2 Geltungsbereich
- Art 3 Definitionen
- Art 4 Liste mit Gruppen von Erzeugnissen, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten
- Art 5 Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind
- Art 6 Anträge
- Art 7 Modalitäten der Antragstellung
- Art 8 Bewertung der Anträge
- Art 9 Vorlage bewerteter Anträge bei der Kommission und der Behörde
- Art 10 Stellungnahme der Behörde zu RHG-Anträgen
- Art 11 Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen
- Art 12 Bewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde
- Art 13 Überprüfung auf dem Verwaltungsweg
- Art 14 Entscheidungen über RHG-Anträge
- Art 15 Aufnahme neuer oder geänderter Rückstandshöchstgehalte in die Anhänge II und III
- Art 16 Verfahren für die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte unter bestimmten Umständen
- Art 17 Änderungen der Rückstandshöchstgehalte infolge des Widerrufs von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel
- Art 18 Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten
- Art 19 Verbot verarbeiteter und/oder zusammengesetzter Erzeugnisse
- Art 20 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse
- Art 21 Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalten
- Art 22 Erstmalige Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstgehalten
- Art 23 Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen über nationale Rückstandshöchstgehalte
- Art 24 Stellungnahme der Behörde zu den Daten, die den nationalen Rückstandshöchstgehalten zugrunde liegen
- Art 25 Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte
- Art 28 Analysemethoden
- Art 29 Kontrollprogramm der Gemeinschaft
- Art 31 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten
- Art 32 Jahresbericht über Pestizidrückstände
- Art 33 Übermittlung des Jahresberichts über Pestizidrückstände an den Ausschuss
- Art 34 Sanktionen
- Art 35 Sofortmaßnahmen
- Art 38 Benennung nationaler Stellen
- Art 39 Koordinierung der Information über Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde
- Art 40 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten
- Art 41 Datenbank der Behörde für Rückstandshöchstgehalte
- Art 42 Mitgliedstaaten und Gebühren
- Art 43 Wissenschaftliches Gutachten der Behörde
- Art 44 Verfahren für die Erstellung der Gutachten der Behörde
- Art 45 Ausschussverfahren
- Art 46 Durchführungsmaßnahmen
- Art 47 Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung
- Art 48 Aufhebung und Anpassung der Rechtsvorschriften
- Art 49 Übergangsmaßnahmen
- Art 50 Inkrafttreten