Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005 · CELEX 02005R0396-20230622

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

45 Normen · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Gegenstand
  2. Art 2 Geltungsbereich
  3. Art 3 Definitionen
  4. Art 4 Liste mit Gruppen von Erzeugnissen, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten
  5. Art 5 Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind
  6. Art 6 Anträge
  7. Art 7 Modalitäten der Antragstellung
  8. Art 8 Bewertung der Anträge
  9. Art 9 Vorlage bewerteter Anträge bei der Kommission und der Behörde
  10. Art 10 Stellungnahme der Behörde zu RHG-Anträgen
  11. Art 11 Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen
  12. Art 12 Bewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde
  13. Art 13 Überprüfung auf dem Verwaltungsweg
  14. Art 14 Entscheidungen über RHG-Anträge
  15. Art 15 Aufnahme neuer oder geänderter Rückstandshöchstgehalte in die Anhänge II und III
  16. Art 16 Verfahren für die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte unter bestimmten Umständen
  17. Art 17 Änderungen der Rückstandshöchstgehalte infolge des Widerrufs von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel
  18. Art 18 Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten
  19. Art 19 Verbot verarbeiteter und/oder zusammengesetzter Erzeugnisse
  20. Art 20 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse
  21. Art 21 Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalten
  22. Art 22 Erstmalige Festlegung von vorläufigen Rückstandshöchstgehalten
  23. Art 23 Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen über nationale Rückstandshöchstgehalte
  24. Art 24 Stellungnahme der Behörde zu den Daten, die den nationalen Rückstandshöchstgehalten zugrunde liegen
  25. Art 25 Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte
  26. Art 28 Analysemethoden
  27. Art 29 Kontrollprogramm der Gemeinschaft
  28. Art 31 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten
  29. Art 32 Jahresbericht über Pestizidrückstände
  30. Art 33 Übermittlung des Jahresberichts über Pestizidrückstände an den Ausschuss
  31. Art 34 Sanktionen
  32. Art 35 Sofortmaßnahmen
  33. Art 38 Benennung nationaler Stellen
  34. Art 39 Koordinierung der Information über Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde
  35. Art 40 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten
  36. Art 41 Datenbank der Behörde für Rückstandshöchstgehalte
  37. Art 42 Mitgliedstaaten und Gebühren
  38. Art 43 Wissenschaftliches Gutachten der Behörde
  39. Art 44 Verfahren für die Erstellung der Gutachten der Behörde
  40. Art 45 Ausschussverfahren
  41. Art 46 Durchführungsmaßnahmen
  42. Art 47 Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung
  43. Art 48 Aufhebung und Anpassung der Rechtsvorschriften
  44. Art 49 Übergangsmaßnahmen
  45. Art 50 Inkrafttreten