Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005

VO (EG) Nr. 396/2005

Art 39 Koordinierung der Information über Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde

Stand: 02.10.2026

Die Behörde

a) koordiniert ihre Tätigkeit mit dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für einen bestimmten Wirkstoff benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat;

b) koordiniert ihre Tätigkeit in Bezug auf Rückstandshöchstgehalte insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 41 mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.

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