Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005
VO (EG) Nr. 396/2005Art 39 Koordinierung der Information über Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde
Stand: 02.10.2026
Die Behörde
a) koordiniert ihre Tätigkeit mit dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für einen bestimmten Wirkstoff benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat;
b) koordiniert ihre Tätigkeit in Bezug auf Rückstandshöchstgehalte insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 41 mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.