Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005
VO (EG) Nr. 396/2005Art 20 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/20#abs-1 (1) Sind für verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebens- oder Futtermittel in den Anhängen II oder III keine Rückstandshöchstgehalte festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte, die in Artikel 18 Absatz 1 für das unter Anhang I fallende entsprechende Erzeugnis festgelegt sind, wobei durch die Verarbeitung und/oder das Mischen bewirkte Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/20#abs-2 (2) Für bestimmte Verarbeitungs- und/oder Mischverfahren sowie für bestimmte verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse können spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren in die Liste in Anhang VI aufgenommen werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.