Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005
VO (EG) Nr. 396/2005Art 21 Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/21#abs-1 (1) Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/21#abs-2 (2) Anhang II wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.