Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005

VO (EG) Nr. 396/2005

Art 21 Erstmalige Festlegung von Rückstandshöchstgehalten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/21#abs-1 (1) Rückstandshöchstgehalte für unter Anhang I fallende Erzeugnisse werden erstmals festgelegt und in Anhang II aufgenommen, wobei die Rückstandshöchstgehalte gemäß den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG einzubeziehen und die in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/21#abs-2 (2) Anhang II wird binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.

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