Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005

VO (EG) Nr. 396/2005

Art 10 Stellungnahme der Behörde zu RHG-Anträgen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/10#abs-1 (1) Die Behörde bewertet die Anträge und die Bewertungsberichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme insbesondere zu den Risiken für den Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere im Zusammenhang mit der Festlegung, Änderung oder Streichung eines Rückstandshöchstgehaltes ab. Diese Stellungnahme umfasst a) eine Beurteilung der Frage, ob die im Antrag für die routinemäßige Überwachung vorgeschlagene Analysemethode für die beabsichtigten Kontrollzwecke geeignet ist; b) die voraussichtliche Bestimmungsgrenze für die Pestizid-Erzeugnis-Kombination; c) eine Bewertung des Risikos, dass die vertretbare Tagesdosis oder die akute Referenzdosis infolge der Änderung des Rückstandshöchstgehalts überschritten wird; die Angabe des Anteils an der Aufnahme des Erzeugnisses, für das der Rückstandshöchstgehalt beantragt wird; d) alle sonstigen Angaben, die für die Risikobewertung relevant sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/10#abs-2 (2) Die Behörde übermittelt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme an den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten. Aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme muss eindeutig hervorgehen, worauf sich die einzelnen Schlussfolgerungen gründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/10#abs-3 (3) Unbeschadet des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

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