Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005
VO (EG) Nr. 396/2005Art 43 Wissenschaftliches Gutachten der Behörde
Stand: 02.10.2026
Die Kommission oder die Mitgliedstaaten können bei der Behörde beantragen, zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikobewertung nach dieser Verordnung ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. Die Kommission kann bestimmen, innerhalb welcher Frist dieses Gutachten vorzulegen ist.