Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005

VO (EG) Nr. 396/2005

Art 43 Wissenschaftliches Gutachten der Behörde

Stand: 02.10.2026

Die Kommission oder die Mitgliedstaaten können bei der Behörde beantragen, zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikobewertung nach dieser Verordnung ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. Die Kommission kann bestimmen, innerhalb welcher Frist dieses Gutachten vorzulegen ist.

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