Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005
VO (EG) Nr. 396/2005Art 17 Änderungen der Rückstandshöchstgehalte infolge des Widerrufs von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel
Stand: 02.10.2026
Änderungen der Anhänge II oder III, die zur Streichung eines Rückstandshöchstgehalts infolge des Widerrufs einer geltenden Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erforderlich werden, können ohne Stellungnahme der Behörde vorgenommen werden.