Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005
VO (EG) Nr. 396/2005Art 32 Jahresbericht über Pestizidrückstände
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/32#abs-1 (1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt die Behörde einen Jahresbericht über Pestizidrückstände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/32#abs-2 (2) Der Jahresbericht enthält mindestens folgende Informationen: a) eine Analyse der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 2, b) eine Darlegung der möglichen Gründe für die Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte sowie gegebenenfalls Bemerkungen zu Möglichkeiten für das Risikomanagement, c) eine Analyse der chronischen oder akuten Risiken für die Gesundheit der Verbraucher durch Pestizidrückstände, d) eine auf die Informationen nach Buchstabe a) gestützte Bewertung der Verbraucherexposition und andere einschlägige Informationen, einschließlich der gemäß der Richtlinie 96/23/EG übermittelten Berichte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/32#abs-3 (3) Hat ein Mitgliedstaat die Informationen gemäß Artikel 31 nicht übermittelt, so kann die Behörde die Informationen über diesen Mitgliedstaat bei der Erstellung des Jahresberichts außer Acht lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/32#abs-4 (4) Die Form des Jahresberichts kann nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/32#abs-5 (5) Die Behörde legt der Kommission den Jahresbericht spätestens am letzten Februartag jeden Jahres vor.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/32#abs-6 (6) Der Jahresbericht kann ein Gutachten darüber enthalten, welche Pestizide in künftige Programme aufzunehmen sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/32#abs-7 (7) Die Behörde macht den Jahresbericht sowie etwaige Bemerkungen der Kommission oder der Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit zugänglich.