Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005
VO (EG) Nr. 396/2005Art 33 Übermittlung des Jahresberichts über Pestizidrückstände an den Ausschuss
Stand: 02.10.2026
Die Kommission legt den Jahresbericht über Pestizidrückstände unverzüglich dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Ausschuss vor, der ihn prüft und gegebenenfalls Maßnahmen empfiehlt, die in Bezug auf festgestellte Überschreitungen der in den Anhängen II und III festgesetzten Rückstandshöchstgehalte zu treffen sind.