Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005

VO (EG) Nr. 396/2005

Art 11 Fristen für Stellungnahmen der Behörde zu RHG-Anträgen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/11#abs-1 (1) Die Behörde gibt ihre mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 10 schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Antragseingangs ab.

In Ausnahmefällen, in denen ausführlichere Bewertungen vorgenommen werden müssen, kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist auf sechs Monate ab dem Tag des Eingangs des gültigen Antrags verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/11#abs-2 (2) In Fällen, in denen die Behörde zusätzliche Informationen verlangt, wird die in Absatz 1 genannte Frist ausgesetzt, bis diese Informationen vorliegen. Solche Aussetzungen fallen unter Artikel 13.

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