Gesetze / VO (EG) Nr. 396/2005

VO (EG) Nr. 396/2005

Art 5 Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/5#abs-1 (1) Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der vorliegenden Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-396-2005/5#abs-2 (2) Anhang IV wird erstmals binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.

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