§ 240 Nötigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/240#abs-1 (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/240#abs-2 (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/240#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/240#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Wird zitiert von 964 Entscheidungen zu § 240 StGB →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 11.11.1986 – 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 · Sitzblockaden IZitiert von 123
- BVerfG, 10.01.1995 – 1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89 · Sitzblockaden IIZitiert von 22
- AG Frankfurt am Main, 13.05.2022 – 901 Ds 6120 Js 248353/20
- BVerfG, 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90Strafgerichtliche Verurteilungen wegen Nötigung durch Blockadeaktionen: Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 239
- BVerfG, 07.03.2011 – 1 BvR 388/05Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung nach Sitzblockade auf einer befahrenen Straße - keine Verletzung des aus Art 103 Abs 2 GG folgenden Analogieverbots durch sog "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" des BGH - hier jedoch: Verkennung des Versammlungscharakters und unzureichende Begründung der Verwerflichkeit (§ 240 Abs 2 StGB)Zitiert von 76
- BGH, 05.05.1988 – 1 StR 5/88Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.07.2026 – 1 StR 95/26
- BVerwG, 18.06.2026 – 2 WD 17.25Disziplinarmaßnahme bei Angriff auf einen Vorgesetzten und weiteren Straftaten
- OLG Hamm, 02.06.2026 – 2 OAus 72/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 240 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.11.2016 Ausfertigung
§ 240 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I 2460)
BGBl. 2016 I S. 2460
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23.06.2011 Ausfertigung
§ 240 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2011 I S. 1266
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 240 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.