Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HNtV · GV. NRW. 2015 S. 100

Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

16 Normen · Ausgangsfassung vom 19.12.2014 · 3 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Geltung der allgemeinen Nebentätigkeitsverordnung
  4. § 3 Hauptamt und Nebentätigkeit
  5. § 4 Wahrung dienstlicher Belange
  6. § 5 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
  7. § 6 Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung
  8. § 7 Anforderung der Vergütung für private Nebentätigkeiten
  9. § 8 Ausnahmen
  10. § 9 Meldung von Nebeneinnahmen
  11. § 10 Genehmigungspflicht
  12. § 11 Allgemeine Genehmigung
  13. § 12 Nutzungsentgelt
  14. § 13 Höhe des Nutzungsentgelts
  15. § 14 Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit
  16. § 15 Erteilte Genehmigungen
  17. § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    01.02.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 01.02.2022, Artikel 70

    GV. NRW. S. 122 Quelle (GV. NRW.)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    01.01.2019 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 13.05.2019

    GV. NRW. S. 227

  3. Historischer Änderungsnachweis

    04.03.2017 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 17.02.2017

    GV. NRW. S. 294

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).