Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 8 Ausnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/8#abs-1 (1) Über § 14 Nebentätigkeitsverordnung hinaus sind §§ 12 und 13 Nebentätigkeitsverordnung auch auf Vergütungen für folgende von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgeübte Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht anzuwenden:

1. Vortrags- und Prüfungstätigkeiten;

2. Erstattung von Gutachten, insbesondere § 3 Absatz 2 bleibt unberührt;

3. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten;

4. Objektplanung für Freianlagen, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber, Leistungen für Tragwerksplanung (siehe Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure);

5. Tätigkeiten im Wissenschaftsmanagement, insbesondere geschäftsführende und/oder administrative Tätigkeiten bei von Bund und Ländern finanzierten überregionalen Wissenschaftsorganisationen und ihren Forschungseinrichtungen oder -instituten;

6. Mitwirkung an unternehmerischen Hochschultätigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 7 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/8#abs-2 (2) Über weitere Ausnahmen von der Abführungspflicht gemäß § 22 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung entscheiden für das beamtete Personal die für die Nebentätigkeitsgenehmigung zuständigen Stellen zugleich mit der Nebentätigkeitsgenehmigung.

§ 7 § 9