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§ 14 Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/14#abs-1 (1) Abweichend von § 18 Absatz 3 und 4 Nebentätigkeitsverordnung beträgt das Nutzungsentgelt in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben 20 Prozent für die Inanspruchnahme von Personal und je 10 Prozent für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material, sofern keine Nebentätigkeit gemäß § 6 Absatz 1 vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/14#abs-2 (2) Ist keine Vergütung gefordert, beschränkt sich das Nutzungsentgelt auf insgesamt 15 Prozent. Das Entgelt für die Inanspruchnahme von Ressourcen der Kliniken legen diese fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/14#abs-3 (3) Ärztliche Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“, wenn sie auf Grund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/14#abs-4 (4) Die leitenden Abteilungsärztinnen und die leitenden Abteilungsärzte, denen nach bisherigem Recht wahlärztlichen Leistungen genehmigt wurden oder denen dies gemäß § 6 Absatz 1 noch genehmigt wird, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in angemessener Höhe an den Einnahmen aus ihren Nebentätigkeiten zu beteiligen, soweit diese außerhalb der Arbeitszeit daran mitgewirkt haben; eine Vergütung für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit darf gewährt und angenommen werden. § 8 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.

Teil 5

Schlussvorschriften

§ 13 § 15