Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HNtV§ 13 Höhe des Nutzungsentgelts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/13#abs-1 (1) Das Nutzungsentgelt gilt als in keinem angemessenen Verhältnis im Sinne von § 18 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung, wenn es offensichtlich mindestens um 50 Prozent des Pauschalbetrages erhöht oder herabgesetzt werden müsste.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/13#abs-2 (2) Erforderlichenfalls ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und gegebenenfalls ein individuelles Nutzungsentgelt festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/13#abs-3 (3) Die Beamten sollen die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts gerechnet, aufbewahren.