Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung
HNtV§ 15 Erteilte Genehmigungen
Stand: 19.02.2022
Bereits erteilte Genehmigungen auf Grund des bisherigen Rechts gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 HNtV →
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