Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 15 Erteilte Genehmigungen

Stand: 19.02.2022

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Bereits erteilte Genehmigungen auf Grund des bisherigen Rechts gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.

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