Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung HNtV § 15 Erteilte Genehmigungen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Bereits erteilte Genehmigungen auf Grund des bisherigen Rechts gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.