Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulnebentätigkeitsverordnung

HNtV

§ 11 Allgemeine Genehmigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/11#abs-1 (1) Den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihren Fächern allgemein genehmigt, soweit

1. die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert,

2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden,

3. die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert,

4. ein Umgang mit radioaktiven Stoffen (§§ 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist) nicht vorgesehen ist und

5. die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen.

Die dienstvorgesetzte Stelle kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/11#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Hochschule rechtzeitig vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31235--2014/11#abs-3 (3) § 16 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 Nebentätigkeitsverordnung gilt entsprechend.

§ 10 § 12